Sie müssen wahrscheinlich nicht. Trotzdem lohnt es sich.
Seit Juni 2025 hört man von allen Seiten, jede Website müsse jetzt barrierefrei sein, sonst drohe Strafe. Für die meisten Tiroler Betriebe stimmt das schlicht nicht. Hier steht, was das Gesetz wirklich verlangt, wann es Sie betrifft – und warum ich trotzdem jede Seite so baue.
Was tatsächlich gilt
Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), die nationale Umsetzung des European Accessibility Act.
Das deutsche Gesetz heißt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und ist nicht dasselbe. Sehr viele Artikel und Angebote im Netz meinen Deutschland, nicht Österreich – auch solche, die sich an österreichische Betriebe richten. Wenn Ihnen jemand etwas verkaufen will, fragen Sie nach, auf welches der beiden Gesetze er sich beruft.
Entscheidend ist: Das Gesetz greift nur, wenn eine Seite direkt auf den Abschluss von Verbraucherverträgen abzielt. Eine Handwerker-Website mit Leistungen, Fotos und Telefonnummer tut das nicht.
| Betroffen | Nicht betroffen |
|---|---|
| Webshops und E-Commerce | Reine Informations-Websites |
| Online-Buchung und Reservierung | Seiten ohne Vertragsabschluss |
| E-Banking, Personenverkehr, E-Ticketing | Kontaktformular allein – Graubereich, aber kein Vertragsabschluss |
| Zahlungsterminals, Selbstbedienungsautomaten | — |
Die Ausnahme, die fast alle betrifft
Unter 10 Mitarbeitern und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme sind Sie als Dienstleister vollständig ausgenommen. Das trifft auf den allergrößten Teil der Tiroler Betriebe zu.
Zwei Einschränkungen, die man kennen sollte: Für Produkthersteller gilt diese Ausnahme nicht. Und sie fällt weg, sobald der Betrieb wächst – bei der zehnten Anstellung ist sie weg.
Wann es für Sie doch Pflicht wird
Sie rutschen in die Pflicht, sobald auf Ihrer Seite etwas verkauft oder verbindlich gebucht wird:
- Sie bauen einen Onlineshop ein
- Kunden buchen Termine verbindlich online
- Sie verkaufen Tickets, Gutscheine oder Kurse über die Seite
- Ihr Betrieb überschreitet 10 Mitarbeiter oder 2 Mio. € Umsatz
Der Maßstab ist dann die Norm EN 301 549, in der Praxis WCAG 2.1 Level AA. Strafen reichen von 25.000 € bei Kleinstunternehmen bis 80.000 € bei Großunternehmen. Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice – bei erstmaligen und geringfügigen Verstößen gilt allerdings der Grundsatz „beraten vor strafen".
Warum ich es trotzdem immer einbaue
1. Es sind Kunden
Rund jeder Fünfte hat eine dauerhafte Einschränkung – Sehkraft, Motorik, Konzentration. Ein 68-jähriger Bauherr mit Lesebrille ist für einen Tischler die kaufkräftigste Zielgruppe überhaupt. Wenn er die Preisliste nicht lesen kann, ruft er nicht an. Sie erfahren nie, warum.
2. Es wächst mit dem Betrieb
Wer heute barrierefrei baut, muss in drei Jahren nicht nachrüsten. Nachträglich ist es fast immer teurer als von Anfang an – und von Anfang an kostet es bei mir nichts extra.
3. Es zahlt auf Ihre Sichtbarkeit ein
Sauberes HTML, echte Beschriftungen, ausreichende Kontraste, sinnvolle Überschriften: Dieselben Dinge, die ein Screenreader braucht, versteht auch Google. Barrierefreiheit und Auffindbarkeit sind zu großen Teilen dieselbe Arbeit.
4. Es ist einfach besser gebaut
Eine Seite, die sich mit der Tastatur bedienen lässt, funktioniert auch, wenn die Maus streikt. Eine, die bei doppelter Schriftgröße nicht zerfällt, funktioniert auch auf einem alten Handy.
Was ich konkret mache
- Kontraste, die auch bei Sonnenlicht am Handy lesbar bleiben
- Vollständige Tastaturbedienung – jede Funktion ohne Maus erreichbar, mit sichtbarem Fokus
- Sinnvolle Überschriftenstruktur, damit Screenreader die Seite überfliegen können
- Alternativtexte für alle Bilder, die Information tragen
- Formulare mit echten Beschriftungen statt bloßer Platzhaltertexte
- Rücksicht auf reduzierte Bewegung – wer im System Animationen abbestellt hat, bekommt keine
- Verzicht auf Farbe als einzigen Träger von Information
Rechts unten sitzt der Knopf für die Darstellung. Dort stellen Sie Schriftgröße, Schriftfarbe, hohen Kontrast, umgekehrte Farben, unterstrichene Links und reduzierte Bewegung ein. Ihre Auswahl bleibt auf diesem Gerät gespeichert – gespeichert wird lokal im Browser, an mich geht dabei nichts.
Und drücken Sie einmal die Tabulatortaste: Ganz oben erscheint eine Sprungmarke zum Inhalt, danach wandert ein deutlich sichtbarer Rahmen durch alle Links und Schaltflächen. Das Panel selbst lässt sich mit der Escape-Taste wieder schließen.
Ich baue das in jede Seite ein, auch wenn niemand danach fragt.
Ehrlich gesagt
Wenn Sie ein Angebot bekommen, das mit drohenden Strafen für Ihre Informations-Website wirbt, ist das mit hoher Wahrscheinlichkeit unseriös. Fragen Sie nach der konkreten Rechtsgrundlage und danach, ob die Kleinstunternehmer-Ausnahme geprüft wurde.
Diese Seite ist eine Einordnung nach bestem Wissen, keine Rechtsberatung. Wenn es bei Ihnen eng wird – etwa weil ein Shop dazukommt oder der Betrieb wächst – klären Sie den Einzelfall mit der Wirtschaftskammer oder einem Rechtsbeistand.
Unsicher, ob es Sie betrifft?
Schreiben Sie mir in drei Sätzen, was Ihre Seite können soll. Ich sage Ihnen ehrlich, ob das Gesetz für Sie gilt – auch dann, wenn die Antwort lautet: „Dafür brauchen Sie mich nicht."
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